Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 10.08.2020 (Az: 19 Ca 13189/19) Wegweisendes festgehalten.
Ein Arbeitgeber hatte sich entschieden, seine Betriebsstätte in Berlin aufzugeben. Ein Teil der bisher dort durchgeführten Tätigkeiten sollte zwar weiter erbracht werden. Der Arbeitgeber wollte diese Tätigkeiten aber nach Wuppertal verlagern. Die Betroffene hatte nur die Wahl zwischen Kündigung oder Umzug nach Wuppertal.
In ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht legte die Arbeitnehmerin aber dar, dass sie ihre bisherige Tätigkeit genauso gut aus dem Homeoffice erbringen könnte. Damit wäre ihr der Umzug mit all seinen Belastungen erspart.
Der Arbeitgeber schaffte es nicht, dem Gericht überzeugend zu erklären, warum die körperliche Anwesenheit der Klägerin am Standort Wuppertal zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgaben notwendig sein sollte.
Das Arbeitsgericht gab der Klage mit dem schönen Fazit statt:
“Angesichts der nunmehr deutlich stärker erfolgten Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise erscheint das Verhalten… als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich.”
Ob der Sieg für die Betroffene von Dauer sein wird, ist noch offen. Demnächst wird sich das Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg (und vermutlich später auch noch das BAG) mit dem Fall befassen.
Inhaltlich hält auch das Arbeitsgericht Berlin fest, dass es – von den wegen der Corona-Pandemie geltenden befristeten Ausnahmen abgesehen – keine gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt. Aber ein Arbeitgeber ist eben auch verpflichtet, bei seinen Entscheidungen nicht nur seine eigenen Interessen und Glaubenssätze zu betrachten, sondern auch die Interessen und Sichtweisen seiner Beschäftigten zu bedenken. Gerade wenn es darum geht, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht, muss es gute Gründe geben, warum das mildere Mittel (Homeoffice statt Beendigung des Arbeitsverhältnisses), wenn es eigentlich zur Verfügung steht, dann doch nicht genutzt werden kann.
Mit einem “das ham wir ja noch nie gemacht” oder “wo kämen wir denn hin, wenn das jeder wollen würde” ist es in solchen Fällen eben glücklicherweise nicht getan.
Gut dass die Klägerin offensichtlich fachkundigen Beistand hatte. Die Erfahrung zeigt – nach diesem Sieg ist zumindest eine anständige Abfindung drin, falls die Klägerin die Monate oder Jahre bis zur Rechtskraft einer endgültigen Entscheidung nicht abwarten kann.