Was regelt das Erbrecht?
Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht.
Nach deutschem Erbrecht – in anderen Ländern ist das anders – rückt der Erbende automatisch in die Rechtsposition des Erblassenden ein – der oder die Erben treten also sozusagen direkt in die Fußstapfen des Verstorbenen. Das geschieht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; was bedeutet, dass neben allen Vermögenswerten auch alle Verbindlichkeiten (Schulden) auf den oder die Erben übergehen.
Wer Erbe wird, kann der Erblasser (also die Person, die vererben wird) in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmen. Regelt der Erblasser nichts, greift die gesetzliche Erbfolge.
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Gesetzliche Erben sind die Verwandten und – soweit vorhanden – Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner:
Das Erbrecht der Verwandten
Das Gesetz teilt die Verwandten zunächst in Ordnungen ein:
- Erste Ordnung – Abkömmlinge des Erblassers
also Kinder, Enkel, Urenkel usw. - Zweite Ordnung – Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
also auch Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, -nichten usw. - Dritte Ordnung- Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
also auch Tanten, Onkel usw. - Vierte Ordnung- Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Dabei erben aber gemäß dem sogenannten “Ausschlussprinzip” immer nur die Verwandten der niedrigsten Ordnung. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind dann ausgeschlossen. Wenn z.B. der Erblasser Egon ein Kind (erste Ordnung) hat, sind Egons Geschwister (zweite Ordnung) von der Erbfolge ausgeschlossen.
Innerhalb der Ordnungen gilt das sogenannte “Repräsentationsprinzip”. Dies bedeutet, dass der näher Verwandte innerhalb der Ordnung seinen gesamten Stamm repräsentiert.
In unserem Beispiel soll Egon, der Erblasser, 3 Kinder haben. Es gibt also 3 “Stämme”.
Eines dieser Kinder – Karl – war bereits vor Egons Tod verstorben, hinterließ aber seinerseits zwei Kinder, Egons Enkel Erika und Edith.
Auch die anderen Kinder von Egon – Kathi und Konstanze – haben eigene Kinder.
Wenn Egon zum Zeitpunkt seines Todes nicht (mehr) verheiratet war, dann erben die Kinder zu gleichen Teilen. Also würden eigentlich Kathi, Konstanze und Karl je 1/3 des Erbes bekommen. Für Kathi und Konstanze stimmt das auch, da sie noch leben, schließen sie ihre Kinder vom Erbe aus; Kathi repräsentiert also ihren “Stamm” und Konstanze den ihren. Karl allerdings ist bereits tod, sein “Stamm” erbt deshalb sein Drittel – und in diesem Beispiel teilt sich dies dann wieder je zur Hälfte auf Erika und Edith auf.
Das Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, erbt auch der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz.
In diesen Fällen wird also zuerst die Erbquote des überlebenden Ehegatten / LP ermittelt und danach der verbleibende Rest des Erbes auf die Verwandten aufgeteilt.
Die Höhe der Erbquote des Ehegatten /LP hängt zum einen von dem Güterstand in der Ehe / Lebenspartnerschaft ab, zum anderen davon, zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören.
Dabei erbt der Ehegatte / LP in der Regel
- neben Verwandten der ersten Ordnung – ein Viertel des Erbes,
- neben Verwandten der zweiten Ordnung – die Hälfte,
- neben Verwandten der dritten und entfernteren Ordnungen – grundsätzlich alles.
Dabei sollte man jedoch bedenken: “grundsätzlich” bedeutet in der Juristensprache immer, dass es doch Ausnahmen gibt. Leben nämlich noch Großeltern des Erblassers, dann erhalten diese einen Anteil von bis zu einem Viertel am Erbe.
Dazu kommt bei Zugewinngemeinschaft aber noch das Recht auf Ausgleich des Zugewinns, was in der Praxis oft zu einer Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein weiteres Viertel führt.
Vielleicht überrascht es zu erfahren: bei kinderlosen Paaren erbt der überlebende Partner also keineswegs stets allein. Hatte z.B. der kinderlose und im gesetzlichen Güterstand verheiratete Egon, dessen Eltern bereits verstorben sind, einen Bruder Boris, dann erbt dieser zu ein Viertel, die Ehefrau, Elisabeth, nur zu drei Viertel.
Damit entsteht – wie in allen Fällen, in denen nicht nur eine einzelne Person alles erbt, also Alleinerbe ist, – eine sogenannte “Erbengemeinschaft”, die nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen kann.
In unserem Beispiel muss sich nun also auf einmal Elisabeth mit Boris verständigen, wenn Sie z.B. das bisherige Familienheim verkaufen will.
In der “Erbengemeinschaft”, die durch gesetzliche Erbfolge in vielen Fällen völlig unabhängig vom tatsächlichen persönlichen Verhältnis der Beteiligten zueinander entstehen kann, ist oft der Keim angelegt für langwierige nervenaufreibende und teure Streitigkeiten.
Deshalb ist es in jedem Fall sinnvoll, zu prüfen, wer bei gesetzlicher Erbfolge Erbe wird und unerwünschte Folgen rechtzeitig durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zu verhindern.
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